Ab Donnerstag, dem 23.04.2020, steht ein Anspruch auf Notbetreuung den Eltern zur Verfügung, die in einem der Tätigkeitsbereiche für eine erweiterte Notfallbetreuung nach Maßgabe der „Coronabetreuungsverordnung“ beschäftigt und in diesem Tätigkeitsbereich unabkömmlich sind, sofern eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z.B. Home- Office) nicht gewährleistet werden kann.
UPDATE 24.04.2020:
Alleinerziehende Elternteile, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder die sich aufgrund einer Schul- oder Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befinden, haben ab dem 27. April 2020 Anspruch auf die Teilnahme ihres Kindes an der Notbetreuung, sofern eine private Betreuung nicht anderweitig organisiert werden kann. Dies gilt für jede Erwerbstätigkeit des alleinerziehenden Elternteils, unabhängig von der Auflistung der Tätigkeitsfelder, die sich aus der Anlage der CoronaBetrVO ergeben.
Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, geben Sie uns daher über die Schulmail-Adresse grundschule@kipperschule.de Rückmeldung,
- an welchen Tagen und
- in welchem Zeitraum
eine Betreuung zu organisieren wäre.
Bitte schicken Sie Ihr Kind nur, wenn es vollständig gesund ist und die Betreuung unbedingt notwendig ist!
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